Rechtssatz
Während der Ableistung des Grundwehrdienstes eines einkommenslosen und vermögenslosen Unterhaltspflichtigen ruht dessen Unterhaltspflicht. Der Unterhaltsanspruch bleibt in Form der Berechtigung auf Zuspruch von Familienunterhalt gegenüber dem Bund aufrecht. Die den Familienunterhalt zuerkennende Bezirksverwaltungsbehörde ist bei dessen Ausmittlung nicht an einen bestehenden zivilrechtlichen Unterhaltstitel gebunden. Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde steht dem Unterhaltsberechtigten ein Rechtsmittel zu.
6 Ob 1536/95 | OGH | 09.03.1995 |
nur: Während der Ableistung des Grundwehrdienstes eines einkommenslosen und vermögenslosen Unterhaltspflichtigen ruht dessen Unterhaltspflicht. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19910904_OGH0002_0070OB00572_9100000_001
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