OGH 9ObS13/91 (RS0016767)

OGH9ObS13/9128.8.1991

Rechtssatz

Werden Kontrahierungspflichten verletzt, so kann der Begünstigte einerseits die Klage auf Abgabe der Zustimmungserklärung zum Vertrag oder auf unmittelbare Leistung wählen. Der Begünstigte hat aber auch - jedenfalls dann, wenn an der Durchsetzung der Hauptleistung infolge des Verhaltens des Kontrahierungspflichtigen kein Interesse mehr besteht - die Möglichkeit, ohne gerichtliche Durchsetzung der Kontrahierungspflicht Schadenersatz zu verlangen.

Normen

ABGB §879 BIIo

9 ObS 13/91OGH28.08.1991

Veröff: EvBl 1992/20 S 128 = WBl 1991,390 = SZ 64/116 = ecolex 1991,872 = RdW 1992,118

Dokumentnummer

JJR_19910828_OGH0002_009OBS00013_9100000_001

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