Rechtssatz
Aus der Regelung der Stimmberechtigung des Gesellschafter-Geschäftsführers nach § 39 Abs 5 GmbHG ergibt sich, daß der Gesetzgeber offentsichtlich eher in Kauf nimmt, daß ein Mehrheitsgesellschafter trotz Vorliegens wichtiger Gründe für die Dauer des Rechtsstreites die Geschäftsführung ausübt, als daß ihm im umgekehrten Fall eine Gesellschaftsminderheit für die Prozeßdauer die Geschäftsführung entzieht. Im Zweifel ist daher der Gesellschafter-Geschäftsführer vorläufig in seiner Funktion zu belassen, und es kommt auch § 390 EO über die Sicherheitsleistung bei nicht genügender Bescheinigung des Anspruchs nicht zur Anwendung.
7 Ob 559/91 | OGH | 11.07.1991 |
EvBl 1992/2 S 24 = SZ 64/103 = WBl 1992,63 = ecolex 1992,29 |
8 Ob 633/91 | OGH | 12.12.1991 |
RdW 1992,173 = SZ 64/175 = ecolex 1992,170 = WBl 1992,198 |
9 Ob 40/99v | OGH | 17.03.1999 |
Auch; nur: Im Zweifel ist daher der Gesellschafter-Geschäftsführer vorläufig in seiner Funktion zu belassen, und es kommt auch § 390 EO über die Sicherheitsleistung bei nicht genügender Bescheinigung des Anspruchs nicht zur Anwendung. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19910711_OGH0002_0070OB00559_9100000_003
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