1 Ob 30/91 | OGH | 10.07.1991 |
Veröff: SZ 64/92 = JBl 1992,35 |
10 Ob 519/94 | OGH | 06.02.1996 |
nur: Es besteht keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich - rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen, jedenfalls dort nicht, wo der Gesetzgeber zu erkennen gibt, dass die hoheitliche Gestaltung zwingend ist. (T1); Beisatz: Hier: Nö KanalG 1977. (T2) Veröff: SZ 69/25 |
7 Ob 556/95 | OGH | 30.07.1996 |
nur T1 |
1 Ob 2302/96b | OGH | 25.02.1997 |
nur T1 |
2 Ob 501/95 | OGH | 10.04.1997 |
nur: Es besteht keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich - rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen, jedenfalls dort nicht, wo der Gesetzgeber zu erkennen gibt, dass die hoheitliche Gestaltung zwingend ist. Die Befugnis der Gemeinde, die Abgabe im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches (Art 118 Abs 2 B-VG) mittels Bescheid vorzuschreiben, bezieht sich aber nicht auf Liegenschaften, deren Anschluss an das eigene Kanalnetz der Gemeinde bewilligt wurde, die aber außerhalb des Gemeindegebietes gelegen sind. Soweit die hoheitliche Regelung nicht Platz greift, führt die Gemeinde ihre wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen der Privatwirtschaftsverteilung (Art 116 Abs 2 B-VG) auf der Grundlage der Bestimmungen des Privatrechts durch. (T3) |
2 Ob 7/99i | OGH | 28.01.1999 |
Vgl; nur: Es besteht keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich - rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen. (T4); Beisatz: Hier: Einforderung von "Platzgebühren" für Internatsunterbringung. (T5) |
3 Ob 181/12g | OGH | 23.01.2013 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Änderung eines Flächenwidmungsplans nach dem TROG 2006. (T6) |
7 Ob 125/16g | OGH | 28.09.2016 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier eine von einer Gemeinde geschlossene Vereinbarung als Voraussetzung für die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplans. (T7) |
2 Ob 36/17h | OGH | 27.04.2017 |
nur T1 |
2 Ob 185/19y | OGH | 27.02.2020 |
nur T1; Beisatz: Damit ist es bei Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs ausgeschlossen, Hilfe auf vertraglicher Grundlage zu gewähren und dafür ein frei vereinbartes Entgelt zu verlangen. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19910710_OGH0002_0010OB00030_9100000_004
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