OGH 1Ob13/91 (RS0023095)

OGH1Ob13/9110.7.1991

Rechtssatz

Schutzzweck der die Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden statuierenden Normen (§ 311 Abs 1 BAO; § 73 AVG) ist es, die Parteien des Verfahrens vor allen denkbaren Nachteilen zu bewahren, die an Verzögerungen bei der Verfahrenserledigung geknüpft sind; dazu gehört es auch, die Partei in die Lage zu versetzen, die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof rechtzeitig einzubringen, um noch in den Genuß der Anlaßfallwirkung (Art 140 Abs 7 B-VG) zu gelangen.

Normen

ABGB §1295 Ia9
ABGB §1311 IIa
AHG §1 Cc
AHG §1 Cd3

1 Ob 13/91OGH10.07.1991

Veröff: EvBl 1991/172 S 740 = JBl 1992,47

1 Ob 95/00bOGH25.07.2000

nur: Schutzzweck der die Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden statuierenden Normen (§ 311 Abs 1 BAO; § 73 AVG) ist es, die Parteien des Verfahrens vor allen denkbaren Nachteilen zu bewahren, die an Verzögerungen bei der Verfahrenserledigung geknüpft sind. (T1) Beisatz: Hier: Unterlassung der fristgerechten Weiterleitung eines Gesuchs um Registrierung durch das österreichische Patentamt an das Internationale Büro für geistiges Eigentum. (T2)

1 Ob 138/19dOGH23.10.2019

Vgl auch; Beisatz: Dies aber nicht im Sinne einer uferlosen Haftung, es reicht nicht, dass die Verfahrensverzögerung (im Tatsächlichen) conditio sine qua non für den behaupteten Schaden ist. Es ist nach stRspr nur für jene verursachten Schäden zu haften, deren Eintritt die übertretene Norm gerade verhindern wollte oder deren Verhinderung zumindest mitbezweckt ist. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19910710_OGH0002_0010OB00013_9100000_001

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