1 Ob 15/91 | OGH | 05.06.1991 |
Veröff: EvBl 1991/158 S 702 = ÖBl 1992,136 = MR 1991,235 (Korn) |
11 Os 5/03 | OGH | 18.03.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Die Regelung des § 31 MedG bezweckt gezielt die durch ein Umgehungsverbot abgesicherte Befreiung der genannten Personen von der Zeugnispflicht. Wer im Strafverfahren nicht Zeuge, sondern Beschuldigter ist, kann sich hingegen nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nicht auf das Redaktionsgeheimnis berufen. (T1) |
6 Ob 130/06w | OGH | 29.06.2006 |
Auch; Beisatz: In Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des §31 Abs 1 MedG, der nur von Zeugen spricht, und des belegbaren Willens des historischen Gesetzgebers hält der erkennende Senat an der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fest. Einer Partei eines Zivilprozesses steht es ohne nachteilige Auswirkungen daher nicht zu, die Aussage lediglich unter (allgemeinem) Hinweis auf das Redaktionsgeheimnis im Sinne des § 31 MedG zu verweigern. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19910605_OGH0002_0010OB00015_9100000_001
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