Rechtssatz
Die Beantwortung der Frage, ob die gelieferte Ware offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, daß der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten mußte, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles - unter Anlegung eines strengen, möglichst konkreten, auf das einzelne Geschäft und dessen Zwecksetzung abzustellenden Maßstabes (vgl Kramer, aaO, Rz 23 zu §§ 377, 378 samt Rechtsprechungshinweis) - ab und ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
Normen
HGB §377
HGB §378
ZPO §502 HIII5
ZPO §508a
4 Ob 93/11x | OGH | 22.11.2011 |
Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung, ob eine Anderslieferung (aliud) vorliegt, ist zunächst nach den allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung zu klären, was vertraglich geschuldet war. (T1); Beisatz: Hier: MEL‑Zertifikat (ADC) oder Aktie. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19910517_OGH0002_0050OB00522_9100000_002
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