Rechtssatz
Vereinbaren die Eltern mehrerer Kinder, daß jeweils derjenige Elternteil, in dessen Obsorge sich ein Kind befindet, die geschuldete Unterhaltsleistung für den anderen Elternteil zu erbringen hat, so liegt eine Erfüllungsübernahme im Sinne des § 1404 ABGB vor. Eine solche kann zwischen den Eltern eines Kindes ohne weiteres geschlossen werden, weil hiedurch dessen Rechtstellung nicht berührt wird. Die Vereinbarung bedeutet zugleich, daß der Unterhalt statt in Geld in natura geleistet wird. Wird der Unterhaltsanspruch eines Kindes auf Grund einer solchen Vereinbarung in der Weise erfüllt, daß der Elternteil, bei dem es sich befindet, die Kosten seiner Lebensführung in demselben Ausmaß bestritt, wie er es getan hätte, wenn ihm der andere Elternteil die Unterhaltsbeträge bezahlt hätte, so ist eine Exekutionsführung des Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil unzulässig.
6 Ob 9/97k | OGH | 17.07.1997 |
nur: Vereinbaren die Eltern mehrerer Kinder, daß jeweils derjenige Elternteil, in dessen Obsorge sich ein Kind befindet, die geschuldete Unterhaltsleistung für den anderen Elternteil zu erbringen hat, so liegt eine Erfüllungsübernahme im Sinne des § 1404 ABGB vor. Eine solche kann zwischen den Eltern eines Kindes ohne weiteres geschlossen werden, weil hiedurch dessen Rechtstellung nicht berührt wird. Die Vereinbarung bedeutet zugleich, daß der Unterhalt statt in Geld in natura geleistet wird. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19910508_OGH0002_0030OB00043_9100000_001
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