OGH 7Ob523/91 (RS0010464)

OGH7Ob523/912.5.1991

Rechtssatz

Nur im Falle einer Vergleichsanfechtung oder eines wirksamen Vertragsrücktrittes wäre nach dem Zweck des Treuhanderlages ein Rückforderungsanspruch gegeben, weil in diesem Fall das Interesse des Vertragspartners am Erhalt der Gegenleistung weggefallen wäre. Eine allfällige Verletzung der Treuepflicht durch den Treuhänder begründet deshalb noch keinen Rückforderungsanspruch. Sie könnte lediglich Schadenersatzansprüche auslösen.

Normen

ABGB §358 III

7 Ob 523/91OGH02.05.1991

ecolex 1991,682

1 Ob 333/98xOGH25.05.1999

Auch; nur: Eine Verletzung der Treuepflicht durch den Treuhänder könnte Schadenersatzansprüche auslösen. (T1); Beisatz: Eine Verletzung der Treuhandpflichten macht den Treuhänder gegenüber seinen Auftraggebern nach den allgemeinen Grundsätzen des ABGB ex contractu schadenersatzpflichtig. (T2)

1 Ob 43/99aOGH05.08.1999

Vgl; nur T1; Beis wie T2

1 Ob 278/99kOGH21.06.2000

Vgl auch; Beis wie T2

7 Ob 13/08zOGH23.04.2008

Vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19910502_OGH0002_0070OB00523_9100000_001

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