Normen
KO §70
1 Ob 7/91 | OGH | 24.04.1991 |
Veröff: SZ 64/45 = EvBl 1991/144 S 603 = RdW 1992,306 |
8 ObS 36/01d | OGH | 30.08.2001 |
nur: Der Antragsteller hat schon im Konkurseröffnungsantrag jene Tatsachen, aus welchen sich der Bestand der Forderung gegen den Antragsgegner und dessen Zahlungsunfähigkeit (bzw Überschuldung) ergeben, im Antrag anzuführen und die Beweismittel zu deren Glaubhaftmachung zu bezeichnen. Fehlt es offenbar an einer Rechtsschutzvoraussetzung, die der Gläubiger zu behaupten und zu beweisen hat, ist der Antrag sofort und ohne die sonst erforderlichen Stellungnahmen bzw Vernehmungen abzuweisen. (T1) |
8 Ob 87/02f | OGH | 07.11.2002 |
Auch; nur T1; Beisatz: Mangelt es jeder Konkretisierung, ist der Antrag ohne vorheriges Verbesserungsverfahren abzuweisen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19910424_OGH0002_0010OB00007_9100000_001
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