OGH 9ObA29/91 (RS0050301)

OGH9ObA29/9110.4.1991

Rechtssatz

Aus der unterschiedlichen Textierung von § 1489 ABGB und von §§ 6 AHG und 5 OrgHG läßt sich nicht folgern, daß der Lauf der Verjährungsfrist nach den letztzitierten Bestimmungen erst mit Eintritt aller Schadensfolgen beginnt; ganz im Gegenteil führt das Fehlen einer der beiden im § 1489 ABGB genannten Voraussetzungen (Kenntnis von der Person des Schädigers) bei unveränderter Beibehaltung der weiteren Voraussetzung (Kenntnis des Schadens) dazu, daß die Anforderungen für den Beginn der Verjährungsfrist nach dem AHG und dem OrgHG eher geringer anzusetzen sind als im allgemeinen Schadenersatzrecht.

Normen

AHG §6
OrgHG §5

9 ObA 29/91OGH10.04.1991

Veröff: SZ 64/40 = EvBl 1991/109 S 504 = JBl 1991,598

1 Ob 17/93OGH25.08.1993

Auch; nur: Aus der unterschiedlichen Textierung von § 1489 ABGB und von §§ 6 AHG und 5 OrgHG läßt sich nicht folgern, daß der Lauf der Verjährungsfrist nach den letztzitierten Bestimmungen erst mit eintritt aller Schadensfolgen beginnt. (T1)

9 ObA 2300/96tOGH28.05.1997

Vgl auch; Veröff: SZ 70/104

Dokumentnummer

JJR_19910410_OGH0002_009OBA00029_9100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)