OGH 5Ob503/91 (RS0069840)

OGH5Ob503/9122.3.1991

Rechtssatz

Unter der Pauschalierung eines Mietzinses versteht man in der Regel, daß seine Komponenten (Hauptmietzins, Betriebskosten, die von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben, das angemessene Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen des Vermieters etc) in einem Betrag zusammengefaßt oder auch nur einzelne von ihnen global bemessen werden, ohne bestimmte Bezugsgrößen zu nennen (vgl § 930 ABGB). Die Einbeziehung aller Abgaben, insbesondere der Umsatzsteuer, in den Entgeltbegriff wird dagegen üblicherweise mit dem Beisatz "brutto" zum Ausdruck gebracht.

Normen

MRG §15

5 Ob 503/91OGH22.03.1991

Veröff: SZ 64/33 = WoBl 1991,139 (Würth)

5 Ob 121/11xOGH09.11.2011

Auch

Dokumentnummer

JJR_19910322_OGH0002_0050OB00503_9100000_002

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