OGH 11Os20/91 (RS0097351)

OGH11Os20/9119.3.1991

Rechtssatz

Wird eine Berufungsentscheidung auf Grund einer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 292 letzter Satz StPO aufgehoben und dem Berufungsgericht die neue Verhandlung und Entscheidung (auch) über die Tatfrage und Schuldfrage (mithin nicht allein über die Strafneubemessung) aufgetragen, so sind jene Richter, die bereits an der vorausgegangenen Berufungsverhandlung und Berufungsentscheidung teilgenommen hatten, von der neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen.

Normen

StPO §68 Abs2
StPO §69

11 Os 20/91OGH19.03.1991

Veröff: EvBl 1991/146 S 604

13 Os 168/96OGH06.11.1996

Vgl auch

13 Os 139/02OGH04.12.2002

Vgl aber; Beisatz: Richter sind von der neuen Hauptverhandlung selbst dann ausgeschlossen, wenn diese nur dazu dient, zu den bestätigenden Schuldsprüchen eine Strafe zu verhängen, sofern das Urteil, an dem sie mitgewirkt haben, (im Schuldspruch) teilweise aufgehoben wurde. (T1)

13 Ns 20/03OGH24.09.2003

Auch

15 Os 129/06vOGH21.06.2007

Auch

11 Os 139/11tOGH17.11.2011

Auch

Dokumentnummer

JJR_19910319_OGH0002_0110OS00020_9100000_001

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