Normen
UVG §22
4 Ob 507/91 | OGH | 12.03.1991 |
Veröff: SZ 64/26 = EvBl 1991/108 S 502 = JBl 1991,591 = ÖA 1991,144 |
6 Ob 552/91 | OGH | 25.04.1991 |
9 Ob 704/91 | OGH | 08.05.1991 |
6 Ob 119/05a | OGH | 06.10.2005 |
Beisatz: Wird der tatsächlich betreuende, nur subsidiär geldunterhaltspflichtige Elternteil (§ 140 Abs 2 zweiter Satz ABGB) zum Rückersatz herangezogen, ist zu differenzieren: Reichen die vom nicht betreuenden Elternteil persönlich oder aufgrund einer Bevorschussung geleisteten Unterhaltszahlungen hin, um den laufenden Unterhalt des Kindes in angemessener Weise (etwa in Höhe des sogenannten Durchschnittsbedarfs) zu decken, kann wohl grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine Unterhaltsgefährdung durch eine Rückersatzverpflichtung des betreuenden Elternteils nicht eintritt. Hier: Erhält das Kind aber nur einen Bruchteil dessen, was zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs erforderlich ist und sind zudem die finanziellen Mittel des betreuenden Elternteils derart knapp, dass der erforderliche finanzielle Zuschuss selbst zur Deckung eines bescheidenen Bedarfs des Kindes nicht aufgebracht werden kann, ist mit einer weiteren Verringerung der finanziellen Mittel durch eine Rückersatzpflicht des betreuenden Elternteils nahezu zwangsläufig eine Gefährdung des Unterhalts des Kindes verbunden. (T1) |
10 Ob 61/08f | OGH | 09.09.2008 |
Auch; Beisatz: Im Hinblick auf die Verschiedenheit der Rechtsgründe der Haftung des Kindes einerseits und der übrigen in § 22 UVG angeführten Personen andererseits geht der Oberste Gerichtshof in seiner Rechtsprechung davon aus, dass ein Verbrauch der zu Unrecht ausbezahlten Vorschüsse für den Unterhalt des Kindes nur eine Rückersatzpflicht des Unterhaltsberechtigten (Kindes), nicht aber der weiteren in § 22 Abs 1 UVG angeführten Haftungsträger ausschließt. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19910312_OGH0002_0040OB00507_9100000_001
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