OGH 7Ob503/91 (RS0009526)

OGH7Ob503/9128.2.1991

Rechtssatz

Zum Einkommen des Berechtigten zählen auch Schwerstbeschädigtenzulagen nach dem KOVG. Abzuziehen sind nur jene Beträge, die tatsächlich beschädigungsbedingt aufzuwenden sind. Hiezu zählen auch schmerzlindernde Aufwendungen, die zwar nicht aus schulmedizinischer, wohl aber aus subjektiven Empfinden erleichternd wirken.

Normen

ABGB §94

7 Ob 503/91OGH28.02.1991
1 Ob 260/97kOGH14.10.1997

Auch; nur: Zum Einkommen des Berechtigten zählen auch Schwerstbeschädigtenzulagen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19910228_OGH0002_0070OB00503_9100000_002

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