Rechtssatz
Der Urlaubsentschädigungsanspruch gelangt nur insoweit zur Entstehung, als Anrechnungstatbestände nicht entgegenstehen. Wird daher für einen nicht verbrauchten Urlaub eines während des Laufes der Kündigungsfrist beginnenden neuen Urlaubsjahrs gemäß § 9 UrlG in Verbindung mit § 29 Abs 1 AngG eine Urlaubsentschädigung als Teil der Kündigungsentschädigung geltend gemacht, muß sich der Dienstnehmer auf diesen Anspruch einen für dieselbe Zeit gegen den neuen Dienstnehmer gebührenden Naturalurlaub anrechnen lassen, da er sonst für dieselbe Zeit (volle) Urlaubsansprüche und Geldersatzansprüche hätte und dadurch bereichert wäre, was die §§ 1162 b ABGB und § 29 AngG gerade verhindern wollen (§ 48 ASGG).
Arbeitnehmer — Entschädigung — Schadenersatz — Ersatzpflicht — Ersatzanspruch — Einrechnung — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Austritt — Entlassung — Angestellte — Anrechnung — Berechnung — Bemessung — Höhe
9 ObS 3/91 | OGH | 27.02.1991 |
Veröff: RdW 1991,240 = WBl 1991,297 |
Dokumentnummer
JJR_19910227_OGH0002_009OBS00003_9100000_002
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