OGH 9ObS3/91 (RS0028674)

OGH9ObS3/9127.2.1991

Rechtssatz

Der Urlaubsentschädigungsanspruch gelangt nur insoweit zur Entstehung, als Anrechnungstatbestände nicht entgegenstehen. Wird daher für einen nicht verbrauchten Urlaub eines während des Laufes der Kündigungsfrist beginnenden neuen Urlaubsjahrs gemäß § 9 UrlG in Verbindung mit § 29 Abs 1 AngG eine Urlaubsentschädigung als Teil der Kündigungsentschädigung geltend gemacht, muß sich der Dienstnehmer auf diesen Anspruch einen für dieselbe Zeit gegen den neuen Dienstnehmer gebührenden Naturalurlaub anrechnen lassen, da er sonst für dieselbe Zeit (volle) Urlaubsansprüche und Geldersatzansprüche hätte und dadurch bereichert wäre, was die §§ 1162 b ABGB und § 29 AngG gerade verhindern wollen (§ 48 ASGG).

Arbeitnehmer — Entschädigung — Schadenersatz — Ersatzpflicht — Ersatzanspruch — Einrechnung — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Austritt — Entlassung — Angestellte — Anrechnung — Berechnung — Bemessung — Höhe

 

Normen

ABGB §1162b
AngG §29 II4
UrlG §9

9 ObS 3/91OGH27.02.1991

Veröff: RdW 1991,240 = WBl 1991,297

8 ObS 250/98tOGH24.06.1999

Auch; Veröff: SZ 72/107

8 ObS 2/18dOGH26.02.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19910227_OGH0002_009OBS00003_9100000_002

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