Rechtssatz
Der Begriff des "Handelnden" ist auf den Geschäftsführer der Vorgesellschaft einzuschränken. Handelnder ist, wer als Geschäftsführer tätig wird, auch wenn er sich dabei durch einen Bevollmächtigten vertreten läßt, nicht hingegen unterhalb der Geschäftsführerebene als Bevollmächtigte tätige Personen, zB Handlungsbevollmächtigte oder sonstige Machthaber, die nicht als Organ der Gesellschaft aufgetreten sind. Handeln diese Personen mit Vertretungsmacht, ist ihr Handeln dem Geschäftsführer zuzurechnen, handeln sie ohne Vertretungsmacht haften sie in den Grenzen des Art 8 Nr 11 der 3.EVHGB.
1 Ob 625/90 | OGH | 16.01.1991 |
Veröff: SZ 64/4 = EvBl 1991/84 S 381 = ecolex 1991,251 = RdW 1991,176 |
3 Ob 247/16v | OGH | 26.01.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Privatstiftung, Stiftungsvorstand. (T1); Veröff: SZ 2017/8 |
Dokumentnummer
JJR_19910116_OGH0002_0010OB00625_9000000_001
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