OGH 14Os142/90 (RS0099577)

OGH14Os142/9015.1.1991

Rechtssatz

Wurde einem Rechtshilfeersuchen an die zuständige jugoslawische Behörde durch mehr als zehn Monate hindurch - trotz Urgenz des Bundesministeriums für Justiz - nicht entsprochen, so konnte das Gericht ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten davon ausgehen, daß im vorliegenden Fall ungeachtet des aufrechten Bestandes des zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien bestehenden Vertrages über die Rechtshilfe in Strafsachen die erbetene Rechtshilfe faktisch nicht zu erlangen und demgemäß die beantragte Beweiserhebung nicht durchführbar sei.

Normen

StPO §281 Abs1 Z4 B
StPO §345 Abs1 Z5

14 Os 142/90OGH15.01.1991
15 Os 79/04OGH11.08.2004

Ähnlich; Beisatz: Hier: Nichtentsprechung eines Rechtshilfeersuchens durch die zuständige Behörde in Bosnien-Herzegowina durch rund neun Monate trotz Urgenzen. (T1)

13 Os 105/15pOGH06.09.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19910115_OGH0002_0140OS00142_9000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)