OGH 7Ob28/90 (RS0080622)

OGH7Ob28/9010.1.1991

Rechtssatz

Die Verpflichtung nach § 62 Abs 1 VersVG gilt zeitlich unbeschränkt, solange der Schaden abgewendet oder gemindert oder der Umfang der Entschädigung gemindert werden kann.

Normen

VersVG §62 Abs1

7 Ob 28/90OGH10.01.1991

Veröff: EvBl 1991/124 S 566 = VersRdSch 1991,262

7 Ob 108/14dOGH29.10.2014

Beisatz: Die Rettungsverpflichtung verlangt inhaltlich vom Versicherungsnehmer, die ihm in der jeweiligen Situation möglichen und zumutbaren Rettungsmaßnahmen unverzüglich und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu ergreifen, wie wenn er nicht versichert wäre. Er hat in der jeweiligen Situation unverzüglich, auch wenn der Erfolg zweifelhaft ist, einzuschreiten. Die konkret in Betracht kommende Maßnahme muss generell geeignet sein, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Zu zweck‑ oder sinnlosen Rettungsmaßnahmen ist der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet. (T1)

7 Ob 63/15pOGH30.04.2015

Veröff: SZ 2015/44

Dokumentnummer

JJR_19910110_OGH0002_0070OB00028_9000000_002

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