OGH 8Ob680/90 (RS0013749)

OGH8Ob680/9020.12.1990

Rechtssatz

Ein Mehrheitseigentümer bleibt trotz Bestellung eines Hausverwalters zur Vornahme von Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung berechtigt, dazu gehören auch der Abschluß und die Kündigung von Mietverträgen (zu bereits 2 Ob 609/83, 2 Ob 610/83, SZ 57/60).

Normen

ABGB §837 C

8 Ob 680/90OGH20.12.1990

Veröff: WoBl 1991,160

10 Ob 379/98bOGH30.03.1999

Vgl auch

5 Ob 321/99pOGH07.12.1999

nur: Ein Mehrheitseigentümer bleibt trotz Bestellung eines Hausverwalters zur Vornahme von Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung berechtigt. (T1) Beisatz: Erst recht die Gesamtheit der Miteigentümer. (T2) Beisatz: Aus dem Zweck der Fremdverwaltung ergibt sich mangels besonderer Vereinbarung nur die interne Pflicht aller Teilhaber, nicht in die gewöhnliche, alle Maßnahme der ordentlichen Verwaltung umfassende Tätigkeit des Verwalters durch Setzung eigener rechtsgeschäftlicher Akte einzugreifen. Der Fähigkeit begibt sich jedoch die Mehrheit im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse nicht. (T3)

7 Ob 148/00sOGH12.07.2000

Vgl auch; Beisatz: Hier: Wohnungseigentum. (T4); Veröff: SZ 73/115

9 ObA 93/03xOGH11.02.2004

nur T1; Beis wie T4

6 Ob 32/11sOGH16.06.2011

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19901220_OGH0002_0080OB00680_9000000_001

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