OGH 15Os121/90 (RS0093263)

OGH15Os121/9018.12.1990

Rechtssatz

Der Grundtatbestand des Diebstahls (§ 127 StGB) wird in jedem Fall mit der Sachwegnahme - also mit der Begründung des alleinigen Tätergewahrsams am Tatobjekt - vollendet, und zwar unabhängig davon, ob eine bei der Tat allenfalls zum Einsatz gelangende räuberische Gewalt oder Drohung im Sinne § 131 StGB schon in der Versuchs-Phase angewendet wurde (vgl SSt 55/13; JBl 1990,670 ua) oder ob sie erst nach der Deliktsvollendung (und vor dem endgültigen In-Sicherheit-Bringen der Beute) zur Anwendung gebracht wird.

Normen

StGB §127 B3
StGB §131

15 Os 121/90OGH18.12.1990
13 Os 67/93OGH02.06.1993

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19901218_OGH0002_0150OS00121_9000000_001

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