OGH 6Ob690/90 (RS0076263)

OGH6Ob690/9013.12.1990

Rechtssatz

Die Richtsatz-Quoten des § 6 Abs 2 UVG - sind nicht nur "vorbehaltlich des § 7" sondern auch - in den Fällen des § 4 Z 2, letzter HS keine absoluten sondern nur Höchst-Sätze.

Normen

UVG §4 Z2
UVG §6 Abs2

6 Ob 690/90OGH13.12.1990

Veröff: SZ 63/219 = EvBl 1991/69 S 315 = ÖA 1991,112

1 Ob 531/95OGH25.04.1995
10 Ob 42/09pOGH19.01.2010

Beisatz: Zur Höhe der Vorschüsse nach § 4 Z 2 UVG ist klarzustellen, dass die Richtsätze des § 6 Abs 2 UVG (auch) für diese Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG nicht generell als feste Sätze sondern als Obergrenzen anzusehen sind, wobei jedoch bei Zweifeln über das Ausmaß der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners jeweils eine Vorschussgewährung in voller Höhe der Richtsätze zu erfolgen hat. (T1); Bem: siehe RS0125664 (T2)

10 Ob 7/10tOGH02.03.2010

Vgl auch; Beisatz: Es kommt zu einer entsprechenden Einschränkung der Richtsatzhöhe, wenn dem vorschusspflichtigen Bund der Nachweis gelingt, dass der Unterhaltsschuldner offenbar nicht zur Leistung des vollen, der Richtsatzhöhe entsprechenden Betrags im Stande wäre, etwa durch den Nachweis, dass sich unter Zugrundelegung der zuletzt bekannten Einkommens- und Lebensverhältnisse des nunmehr unbekannten Aufenthalts befindlichen Unterhaltsschuldners nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine entsprechende Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage annehmen ließe. (T3)

10 Ob 8/10iOGH02.03.2010

Vgl auch; Beis wie T3:

10 Ob 26/11pOGH31.05.2011

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19901213_OGH0002_0060OB00690_9000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)