6 Ob 690/90 | OGH | 13.12.1990 |
Veröff: SZ 63/219 = EvBl 1991/69 S 315 = ÖA 1991,112 |
1 Ob 531/95 | OGH | 25.04.1995 |
10 Ob 42/09p | OGH | 19.01.2010 |
Beisatz: Zur Höhe der Vorschüsse nach § 4 Z 2 UVG ist klarzustellen, dass die Richtsätze des § 6 Abs 2 UVG (auch) für diese Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG nicht generell als feste Sätze sondern als Obergrenzen anzusehen sind, wobei jedoch bei Zweifeln über das Ausmaß der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners jeweils eine Vorschussgewährung in voller Höhe der Richtsätze zu erfolgen hat. (T1); Bem: siehe RS0125664 (T2) |
10 Ob 7/10t | OGH | 02.03.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Es kommt zu einer entsprechenden Einschränkung der Richtsatzhöhe, wenn dem vorschusspflichtigen Bund der Nachweis gelingt, dass der Unterhaltsschuldner offenbar nicht zur Leistung des vollen, der Richtsatzhöhe entsprechenden Betrags im Stande wäre, etwa durch den Nachweis, dass sich unter Zugrundelegung der zuletzt bekannten Einkommens- und Lebensverhältnisse des nunmehr unbekannten Aufenthalts befindlichen Unterhaltsschuldners nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine entsprechende Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage annehmen ließe. (T3) |
10 Ob 8/10i | OGH | 02.03.2010 |
Vgl auch; Beis wie T3: |
10 Ob 26/11p | OGH | 31.05.2011 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19901213_OGH0002_0060OB00690_9000000_001
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