OGH 7Ob596/90 (RS0074268)

OGH7Ob596/9015.11.1990

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Obsorgewechsels und die Auswahlkriterien für den an Stelle der Eltern tretenden Obsorgeberechtigten hat daher das Heimatrecht des Minderjährigen, dem möglicherweise ganz andere soziale und wirtschaftliche Verhältnisse zugrundeliegen, als jenem, in denen das Kind in Österreich lebt, zurückzutreten, weil die Gefahr besteht, daß es völlig zu lebensfremden Ergebnissen kommt, die dem Kindeswohl entgegenstehen.

Normen

Haager Minderjährigenschutzabk Art3
Haager Minderjährigenschutzabk Art8

7 Ob 596/90OGH15.11.1990

Veröff: SZ 63/204 = ZfRV 1991,476 (H Pichler) = IPRax 1992,106

8 Ob 106/98sOGH30.04.1998

Vgl auch; Beisatz: Grundlage der Entscheidung ist stets das Kindeswohl, dessen Beachtung selbst ein gesetzliches Gewaltverhältnis im Sinne des Art 3 MSA verdrängen könnte. (T1)

7 Ob 209/05vOGH19.10.2005

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2005/150

Dokumentnummer

JJR_19901115_OGH0002_0070OB00596_9000000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)