OGH 10ObS333/90 (RS0085590)

OGH10ObS333/906.11.1990

Rechtssatz

Durch § 66 ASGG werden die Arbeitsämter den Versicherungsträgern in verfahrensrechtlicher Hinsicht, also auch hinsichtlich des Kostenersatzes (§ 77 ASGG) gleichgestellt werden (Kuderna ASGG 367 Erl 2 zu § 66). Ein Kostenersatzanspruch gegen den Versicherten kommt daher nur zum Tragen, wenn er durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung Verfahrenskosten verursacht hat, wobei auch eine unzulässige oder offenbar unbegründete Klage nicht ausreicht. Hiefür ist es notwendig, daß der Versicherte erkennbar schlechtgläubig in dem Sinn ist, daß er die Unzulässigkeit oder den völligen Mangel jeder ernst zu nehmenden Begründung erkannt und trotzdem die Klage eingebracht und das Verfahren ungeachtet einer ihm erteilten richterlichen Belehrung fortgesetzt oder das Rechtsmittel erhoben hat (Kuderna ASGG 413 Erl 9 zu § 77).

Normen

ASGG §66
ASGG §77

10 ObS 333/90OGH06.11.1990

Veröff: SZ 63/195 = SSV-NF 4/141

10 ObS 101/94OGH18.10.1994

Auch; Veröff: SZ 67/176

10 ObS 183/95OGH17.10.1995

nur: Ein Kostenersatzanspruch gegen den Versicherten kommt daher nur zum Tragen, wenn er durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung Verfahrenskosten verursacht hat, wobei auch eine unzulässige oder offenbar unbegründete Klage nicht ausreicht. Hiefür ist es notwendig, daß der Versicherte erkennbar schlechtgläubig in dem Sinn ist, daß er die Unzulässigkeit oder den völligen Mangel jeder ernst zu nehmenden Begründung erkannt und trotzdem die Klage eingebracht und das Verfahren ungeachtet einer ihm erteilten richterlichen Belehrung fortgesetzt oder das Rechtsmittel erhoben hat (Kuderna ASGG 413 Erl 9 zu § 77). (T1) Beisatz: Selbst eine unzulässige oder offenbar unbegründete Klage oder derartige Rechtsmittel sind nicht schon mutwillig. (T2)

10 ObS 154/03zOGH18.11.2003

nur: Ein Kostenersatzanspruch gegen den Versicherten kommt daher nur zum Tragen, wenn er durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung Verfahrenskosten verursacht hat. Hiefür ist es notwendig, daß der Versicherte erkennbar schlechtgläubig in dem Sinn ist, daß er die Unzulässigkeit oder den völligen Mangel jeder ernst zu nehmenden Begründung erkannt und trotzdem das Rechtsmittel erhoben hat. (T3); Beisatz: Mutwillen oder Schlechtgläubigkeit ist nicht anzunehmen, wenn das Gericht zweiter Instanz die außerordentliche Revision für zulässig erklärt hat. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19901106_OGH0002_010OBS00333_9000000_002

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