Normen
ASVG §162 Abs3
10 ObS 216/90 | OGH | 23.10.1990 |
Veröff: SSV-NF 4/131 |
10 ObS 65/91 | OGH | 26.03.1991 |
Beisatz: Auch dann, wenn zwischen dem Ende des Karenzurlaubsgeldbezugs (hinsichtlich des ersten Kindes) und des Beginns der Schutzfrist (hinsichtlich des zweiten Kindes) infolge eines Beschäftigungsverbotes gemäß § 3 Abs 3 MuttSchG die die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt wurde, jedoch ohne das Beschäftigungsverbot die Beschäftigung nach dem Ende des Karenzurlaubs wieder aufgenommen worden wäre. (T1) Veröff: SSV-NF 5/32 |
10 ObS 287/02g | OGH | 22.10.2002 |
Auch; Beisatz: Für die Bemessung des für die Dauer des individuellen Beschäftigungsverbots gebührenden Wochengelds ist der Beobachtungszeitraum vom Eintritt des individuellen Beschäftigungsverbots zurückzurechnen. (T2); Beisatz: Im Fall eines "durchgehenden" Beschäftigungsverbotes (zuerst nach §3 Abs3 MSchG, dann nach §3 Abs1 MSchG) ist davon auszugehen, dass im Rahmen des Versicherungsfalls der Mutterschaft voneinander zu unterscheidende Ansprüche auf Wochengeld ausgelöst werden, je nachdem, ob die Schwangere dem individuellen oder dem generellen Beschäftigungsverbot unterliegt. Ab dem Beginn des generellen Beschäftigungsverbotes ist eine Neubemessung des Wochengelds im Sinne des §162 Abs3 ASVG erforderlich. (T3); Veröff: SZ 2002/140 |
10 ObS 395/02i | OGH | 14.01.2003 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Wenn die Schwangere nach Ablauf des individuellen Beschäftigungsverbots (nach §3 Abs3 MSchG) ihre Beschäftigung wieder aufgenommen und mit dem Beginn des generellen Beschäftigungsverbotes (nach §3 Abs1 MSchG) einen neuerlichen Anspruch auf Wochengeld erworben hat, muss daher auch das Wochengeld neu berechnet werden. Dabei ist dieser neuerliche Beginn des Wochengeldanspruches als maßgebender Zeitpunkt für die Berechnung des Wochengeldes anzusehen. (T4) |
10 ObS 22/16g | OGH | 15.03.2016 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19901023_OGH0002_010OBS00216_9000000_002
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