OGH 5Ob89/90 (RS0070177)

OGH5Ob89/9023.10.1990

Rechtssatz

Der Vermieter kann die Kosten einer angemessenen Versicherung des Hauses gegen Brandschaden als Betriebskosten auf die Mieter überwälzen, auch wenn diese angemessene Versicherung eine höhere Versicherung erfordert als bloß diejenige, die den Ausschluß des Einwandes der Unterversicherung zur Folge hätte.

Normen

MRG §21 Abs1 Z4
MRG §21 Abs4 Satz2

5 Ob 89/90OGH23.10.1990

Veröff: WoBl 1991,35 (Würth) = ImmZ 1991,127 = MietSlg XLII/33

5 Ob 35/09xOGH09.06.2009

Vgl; Beisatz: Die Feuerversicherung ist angemessen im Sinn des § 21 Abs 1 Z 4 MRG, wenn die Versicherungssumme dem üblichen Neubauwert des Wohnhauses bzw dem im Schadensfall zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag entspricht und - als Untergrenze - der Einwand der Unterversicherung ausgeschlossen ist. (T1); Beisatz: Das MRG verlangt für die Anerkennung der Versicherungsprämien als Betriebskosten keine zusätzliche Absicherung gegen die - theoretisch immer bestehende - Möglichkeit, dass der Vermieter die Ersatzleistung im Schadensfall pflichtwidrig nicht für eine Wiederherstellung des Bestandobjekts verwendet. (T2); Beisatz: In den Folgen einer Vinkulierung des Versicherungsvertrags oder den Folgen einer Hypothekenbelastung nach §§ 100 ff VersVG besteht kein Hindernis für die Anerkennung der Feuerversicherungsprämien als Betriebskosten. (T3)

5 Ob 180/14bOGH23.10.2014

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Ein Hauseigentümer ist nicht gezwungen, jenes Angebot anzunehmen, das bei ausgeschlossener Unterversicherung das billigste auf dem Markt ist. Das gewählte Angebot muss aber den durchschnittlichen marktüblichen Konditionen für das versicherte Risiko und dem vereinbarten Deckungsumfang entsprechen, weil der Vermieter bei der Überwälzung von Betriebskosten auf die Mieter dem Grundgedanken einer vernünftigen, die Mieter somit nicht übermäßig belastenden Wirtschaftsführung verpflichtet ist. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19901023_OGH0002_0050OB00089_9000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)