Normen
MRG §21 Abs1 Z4
MRG §21 Abs4 Satz2
5 Ob 89/90 | OGH | 23.10.1990 |
Veröff: WoBl 1991,35 (Würth) = ImmZ 1991,127 = MietSlg XLII/33 |
5 Ob 35/09x | OGH | 09.06.2009 |
Vgl; Beisatz: Die Feuerversicherung ist angemessen im Sinn des § 21 Abs 1 Z 4 MRG, wenn die Versicherungssumme dem üblichen Neubauwert des Wohnhauses bzw dem im Schadensfall zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag entspricht und - als Untergrenze - der Einwand der Unterversicherung ausgeschlossen ist. (T1); Beisatz: Das MRG verlangt für die Anerkennung der Versicherungsprämien als Betriebskosten keine zusätzliche Absicherung gegen die - theoretisch immer bestehende - Möglichkeit, dass der Vermieter die Ersatzleistung im Schadensfall pflichtwidrig nicht für eine Wiederherstellung des Bestandobjekts verwendet. (T2); Beisatz: In den Folgen einer Vinkulierung des Versicherungsvertrags oder den Folgen einer Hypothekenbelastung nach §§ 100 ff VersVG besteht kein Hindernis für die Anerkennung der Feuerversicherungsprämien als Betriebskosten. (T3) |
5 Ob 180/14b | OGH | 23.10.2014 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Ein Hauseigentümer ist nicht gezwungen, jenes Angebot anzunehmen, das bei ausgeschlossener Unterversicherung das billigste auf dem Markt ist. Das gewählte Angebot muss aber den durchschnittlichen marktüblichen Konditionen für das versicherte Risiko und dem vereinbarten Deckungsumfang entsprechen, weil der Vermieter bei der Überwälzung von Betriebskosten auf die Mieter dem Grundgedanken einer vernünftigen, die Mieter somit nicht übermäßig belastenden Wirtschaftsführung verpflichtet ist. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19901023_OGH0002_0050OB00089_9000000_001
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