OGH 15Os71/90 (RS0094850)

OGH15Os71/9016.10.1990

Rechtssatz

Verheimlichen im Sinne des § 164 (§ 165) StGB ist ein Verhalten, welches darauf abzielt, die Entdeckung des Tatobjekts durch den Berechtigten oder durch die Strafverfolgungsorgane zu verhindern. Es kann auch durch ein Unterlassen (§ 2 StGB) begangen werden. Als Dauerdelikt ist es nur dann zu beurteilen, wenn es sich dabei nicht um bloß punktuelle Verschleierungstat (mit lediglich fortwirkendem Effekt) handelt, sondern der tatbestandsmäßige Verschleierungseffekt gleichsam in jedem Augenblick (fortdauernd) erneuert wird.

Normen

StGB §164
StGB §165

15 Os 71/90OGH16.10.1990

Verstärkter Senat; Veröff: EvBl 1991/21 S 104 = JBl 1991,461 (hiezu Kienapfel, 435) = RZ 1991/4 S 19

13 Os 72/90OGH09.01.1991

Dokumentnummer

JJR_19901016_OGH0002_0150OS00071_9000000_003

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