OGH 9ObA255/90 (RS0051581)

OGH9ObA255/9010.10.1990

Rechtssatz

Die nach § 105 Abs 1 ArbVG vorgeschriebene Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung ist an keine besondere Form gebunden. Sie kann schriftlich oder auch mündlich erfolgen. Insbesondere muss auch das Wort "Verständigung" oder "Kündigung" nicht gebraucht werden. Die Verständigung muss nur eindeutig, bestimmt und verständlich sein. Es kommt nicht auf den Wortlaut der Erklärung, sondern darauf an, wie diese objektiv unter Würdigung der dem Betriebsrat bekannten Umstände nach der Übung des redlichen Verkehrs aufzufassen ist.

Normen

ArbVG §105 Abs1

9 ObA 255/90OGH10.10.1990

Veröff: SZ 63/172 = ecolex 1991,46 = WBl 1991,60

8 ObA 321/97gOGH26.02.1998

nur: Die nach § 105 Abs 1 ArbVG vorgeschriebene Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung ist an keine besondere Form gebunden. Die Verständigung muss nur eindeutig, bestimmt und verständlich sein. Es kommt nicht auf den Wortlaut der Erklärung, sondern darauf an, wie diese objektiv unter Würdigung der dem Betriebsrat bekannten Umstände nach der Übung des redlichen Verkehrs aufzufassen ist. (T1)

9 ObA 237/99iOGH17.11.1999

Auch; nur T1; Beisatz: Zur Verständigung von der beabsichtigten Kündigung ist der Inhaber des Betriebes verpflichtet, dem der Arbeitnehmer arbeitsverfassungsrechtlich zugehörig ist. (T2)

9 ObA 24/00wOGH26.04.2000

Beisatz: Der Sinn einer "Verständigung" ist der, dass der Betriebsrat Kenntnis von der Absicht des Betriebsinhabers erlangt, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Es geht um die Kundgabe der Kündigungsabsicht. (T3)

9 ObA 12/01gOGH24.01.2001

nur: Die nach § 105 Abs 1 ArbVG vorgeschriebene Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung ist an keine besondere Form gebunden. Sie kann schriftlich oder auch mündlich erfolgen. Insbesondere muss auch das Wort "Verständigung" oder "Kündigung" nicht gebraucht werden. Die Verständigung muss nur eindeutig, bestimmt und verständlich sein. (T4); Beisatz: Nicht ausreichend ist, wenn die Mitglieder des Betriebsrates gerüchteweise von einer "im Raum stehenden" Kündigung erfahren. (T5)

9 ObA 100/10mOGH22.10.2010

nur: Die nach § 105 Abs 1 ArbVG vorgeschriebene Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung ist an keine besondere Form gebunden. Die Verständigung muss nur eindeutig, bestimmt und verständlich sein. (T6)

9 ObA 81/12wOGH22.08.2012

Auch

9 ObA 34/19vOGH15.05.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_19901010_OGH0002_009OBA00255_9000000_002

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