OGH 4Ob152/90 (RS0077094)

OGH4Ob152/909.10.1990

Rechtssatz

"Gewerbsmäßig" wird in der österreichischen Rechtsordnung eine Tätigkeit genannt, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig, für welche Zwecke dieser bestimmt ist (§ 1 Abs 2 GewO; vgl § 70 StGB). Ein Lichtbild ist also dann "gewerbsmäßig" hergestellt, wenn es im Zuge einer solchen wirtschaftlichen Tätigkeit - und nicht etwa nur für private Zwecke - angefertigt wird. Legt man daher den 2.Satz des § 74 Abs 1 UrhG nach seinem Wortlaut aus, dann betrifft diese Bestimmung mangels Unterscheidung alle im Rahmen eines Unternehmens welcher Art auch immer zu wirtschaftlichen Zwecken hergestellten Lichtbilder.

Normen

UrhG §74 Abs1

4 Ob 152/90OGH09.10.1990

Veröff: SZ 63/169 = WBl 1991,33 = MR 1992,114 (M Walter)

4 Ob 341/97vOGH09.12.1997

nur: "Gewerbsmäßig" wird in der österreichischen Rechtsordnung eine Tätigkeit genannt, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig, für welche Zwecke dieser bestimmt ist (§ 1 Abs 2 GewO; vgl § 70 StGB). Ein Lichtbild ist also dann "gewerbsmäßig" hergestellt, wenn es im Zuge einer solchen wirtschaftlichen Tätigkeit - und nicht etwa nur für private Zwecke - angefertigt wird. (T1)

4 Ob 13/20wOGH21.02.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19901009_OGH0002_0040OB00152_9000000_001

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