OGH 1Ob586/90 (RS0061064)

OGH1Ob586/903.10.1990

Rechtssatz

Eine geschuldete Fremdwährung ist weder für den Schuldner noch für den Gläubiger durch eine andere Fremdwährung substituierbar. Eine Befugnis, in irgendeiner Währung seiner Wahl zu bezahlen, besteht daher nicht.

Normen

ABGB §907b
EVHGB Art8 Nr8 Abs1

1 Ob 586/90OGH03.10.1990
1 Ob 77/01gOGH22.10.2001

Vgl aber; Beisatz: Lautet die Geldschuld schlechthin auf eine bestimmte ausländische Währung und ist sie im Inland zu erfüllen, so hat zwar der Gläubiger Anspruch auf Zahlung in dieser Währung, der Schuldner darf aber statt dessen zufolge der Ersetzungsbefugnis des Art 8 Nr 8 Abs 1 EVHGB - die Regelung entspricht § 244 BGB - in Schilling zahlen, es sei denn, dass die Zahlung in ausländischer Währung bedungen ist. (T1); Veröff: SZ 74/178

3 Ob 221/04bOGH26.01.2005

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Lautet die Geldschuld schlechthin auf eine bestimmte ausländische Währung und ist sie im Inland zu erfüllen, so hat der Gläubiger Anspruch auf Zahlung in dieser Währung. (T2); Veröff: SZ 2005/9

5 Ob 152/15mOGH20.04.2016
3 Ob 76/16xOGH22.09.2016

Auch

8 Ob 37/20dOGH25.08.2020

Beisatz: Hier: Fremdwährungskreditvertrag (mit eingehender Darstellung). (T3)

1 Ob 173/21dOGH18.05.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19901003_OGH0002_0010OB00586_9000000_001

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