Rechtssatz
Bei einem Konsensualvertrag - wie einem Mietvertrag - ist im Zweifelsfall kein Vorvertrag anzunehmen, weil der Vertragsinhalt mit dem des Hauptvertrages ident ist und ohne besonderen Grund nicht anzunehmen ist, dass die Parteien den umständlicheren Weg über den Vorvertrag gehen wollten.
5 Ob 4/90 | OGH | 28.08.1990 |
Veröff: WoBl 1991,71 = MietSlg XLII/25 |
4 Ob 1584/94 | OGH | 20.09.1994 |
Beisatz: Diese Zweifelsregelung gilt aber nicht, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Parteien doch einen Vorvertrag wollten. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Fragen des Hauptvertrages noch nicht vollkommen geklärt sind. (T1) |
1 Ob 2322/96v | OGH | 14.10.1997 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Kauf (T2) Veröff: SZ 70/197 |
9 ObA 397/97s | OGH | 15.04.1998 |
nur: Bei einem Konsensualvertrag ist im Zweifelsfall kein Vorvertrag anzunehmen, weil der Vertragsinhalt mit dem des Hauptvertrages ident ist. (T3); Beisatz: Hier: (Angestellten-)Dienstvertrag. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19900828_OGH0002_0050OB00004_9000000_001
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