OGH 8Ob594/89 (RS0038751)

OGH8Ob594/8926.7.1990

Rechtssatz

Verschulden und Haftung eines Rechtsanwaltes, wenn dieser bei Protokollierung eines Vergleiches nicht darauf achtet, dass eine Spezifikation, welche wesentlicher Vergleichsinhalt geworden ist und Gegenstand ausführlicher vorangegangener Erklärungen war im Vergleichstext festgehalten wird. Mitverschulden des Mandanten, wenn dieser bei Abschluss des Vergleiches selbst anwesend war und diesen unterfertigte. Auch er hätte daher auf die Aufnahme der entscheidungswesentlichen Spezifikation in den Text des Exekutionstitels achten müssen. Seine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten (Mitverschulden) wiegt aber gegenüber dem Verschulden des Rechtsanwaltes deswegen geringer, weil schon der Gesetzgeber verlangt, dass sich die Parteien in solchen Verfahren - auch bei Abschluss eines Vergleiches - durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, damit ihnen, die im Gerichtsbetrieb in allgemeinen unerfahren sind, auch nicht ein derartiges Versehen unterläuft. Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 2 zu Lasten des Rechtsanwaltes.

Normen

ABGB §1002
ABGB §1299 C
ABGB §1304 D
RAO §9
ZPO §27 Abs1
ZPO §204 Abs1 I

8 Ob 594/89OGH26.07.1990

Veröff: AnwBl 1991,116

1 Ob 192/09fOGH15.12.2009

Ähnlich; Beisatz: Hier: Verbücherung eines Kaufvertrags. (T1)

4 Ob 145/11vOGH28.02.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Nicht auftragskonforme Sicherstellung einer Forderung durch einen Anwalt ‑ Mitverschulden des Mandanten verneint. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19900726_OGH0002_0080OB00594_8900000_001

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