OGH 8Ob609/90 (RS0070750)

OGH8Ob609/9012.7.1990

Rechtssatz

Eine allgemeine Einschränkung dieses Kündigungsgrundes auf einen zeitlich nahen Eigenbedarf ist nicht gerechtfertigt; ebensowenig ist zu fordern, daß der von der vereinbarten Kündigung erfaßte Eigenbedarf mit Sicherheit zu erwarten sei.

Normen

MRG §30 Abs2 Z13

8 Ob 609/90OGH12.07.1990

Veröff: WoBl 1992,21

9 Ob 702/91OGH24.04.1991

Vgl auch

8 Ob 105/14wOGH30.10.2014

Beisatz: Da sich der vereinbarte Kündigungsgrund typisch auf ein zukünftiges Ereignis bezieht, kann nicht schlechthin eine gewisse zeitliche Nähe zwischen der Kündigungsvereinbarung und dem Kündigungsfall verlangt werden. (T1)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19900712_OGH0002_0080OB00609_9000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)