OGH 5Ob42/90 (RS0070599)

OGH5Ob42/9026.6.1990

Rechtssatz

Die Überprüfung der Zulässigkeit / Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Preises gemäß § 15 WGG, § 14 EntgRV betrifft - zumindest dann, wenn § 22 Abs 2 und 3 WGG nicht anzuwenden ist - jeweils nur die Bauvereinigung und den einzelnen Wohnungswerber, die rechtlichen Interessen der übrigen Wohnungswerber werden durch die Entscheidung über den Antrag nicht unmittelbar berührt.

Normen

MRG §37 Abs1 Z8
MRG §37 Abs3 Z2
WGG 1979 §22
WGG 1979 §22 Abs4 Z1

5 Ob 42/90OGH26.06.1990

Veröff: WoBl 1991,81 = MietSlg XLII/22

5 Ob 6/94OGH01.02.1994

Beisatz: Anders, wenn auch die Überprüfung wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Baukostenverrechnung verlangt wird. (T1)

5 Ob 8/94OGH01.02.1994

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Dieses Überprüfungsrecht gilt auch für die Baukostenverrechnung, wenn in ihr die Wurzeln aufklärungsbedürftiger Differenzen über die zulässige Höhe des begehrten Preises und Entgelts liegen. (T2)

5 Ob 45/93OGH28.02.1994

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Keine Verfahrensbeteiligung der anderen Mieter oder Nutzungsberechtigten der Baulichkeit, da eine unmittelbare Anwendung des § 22 Abs 2 WGG wegen der Übergangsbestimmung des § 39 Abs 8 Z 3 WGG ausscheidet. (T3)

5 Ob 67/93OGH28.02.1994

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die Beiziehung anderer Mieter des Hauses wäre jedoch nur dann erforderlich, wenn im Falle des Nachweises der Zustimmung des Antragstellers zu einer Mietzinserhöhung die Deckung des geforderten Betrages durch die Bestimmungen des WGG zu überprüfen und dabei die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Baukostenverrechnung gemäß § 22 Abs 2 WGG geltend gemacht würde. (T4)

5 Ob 198/01fOGH27.11.2001

Vgl auch; Beisatz: Wird im Zuge eines Verfahrens nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG gemäß Abs 2 leg cit auch die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Baukostenabrechnung begehrt, sind neben den Antragstellern auch alle sonstigen Vertragspartner der gemeinnützigen Bauvereinigung dem Verfahren beizuziehen, doch sind mit diesen Vertragspartnern, wie sich aus dem Hinweis auf § 13 Abs 1 WGG in § 22 Abs 2 Z 2 WGG eindeutig ergibt, die (ursprünglichen) Wohnungswerber, nicht auch spätere Wohnungseigentümer (deren Rechtsnachfolger) gemeint. (T5)

5 Ob 156/03gOGH21.10.2003

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 2003/127

5 Ob 146/09wOGH20.04.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T5; Bem: Siehe auch RS125902. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19900626_OGH0002_0050OB00042_9000000_002

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