OGH 1Ob529/90 (RS0013955)

OGH1Ob529/9020.6.1990

Rechtssatz

Wird der Offerent während der Bindungsfrist seines Anbotes geschäftsunfähig, bleibt er zwar an dieses gebunden (§ 862 ABGB), doch muss dann die Annahmeerklärung des Oblaten als zugangsbedürftige Willenserklärung noch innerhalb der Bindungsfrist dem gesetzlichen Vertreter des Offerenten zugehen. Der Zugang der Annahmeerklärung bloß an den geschäftsunfähigen Offerenten ist nicht wirksam, weil diesem die Möglichkeit der Kenntnisnahme mangelt.

Normen

ABGB §861
ABGB §862

1 Ob 529/90OGH20.06.1990

Veröff: RdW 1990,441 ( Holeschofsky ) = JBl 1991,113 ( Dullinger )

5 Ob 153/10aOGH02.12.2010

Vgl

8 Ob 17/19mOGH25.03.2019

Beisatz: Erklärungen an Geschäftsunfähige sind daher an deren Vertreter zu richten. (T1)<br/>Beisatz: Eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BGH zur Fristverlängerung bei Tod des Offerenten wurde mangels Entscheidungsrelevanz ausdrücklich vorbehalten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19900620_OGH0002_0010OB00529_9000000_001

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