OGH 1Ob520/90 (RS0044401)

OGH1Ob520/902.5.1990

Rechtssatz

Im Eheverfahren ist zwischen der nach §§ 57, 59 EheG fristgebundenen Ergänzungsklage - sie betrifft Fälle, in denen es der Kläger bei der im Vorprozess ausgesprochenen Ehescheidung belassen, das Urteil des Vorprozesses aber durch einen Verschuldensausspruch oder Mitverschuldensausspruch ergänzt haben will - und der nach § 534 Abs 1 und 2 ZPO fristgebundenen Wiederaufnahmsklage zu unterscheiden. Werden Tatsachen geltend gemacht, die vor Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind, und Beweismittel, die zum Nachweis solcher Tatsachen dienen, dann ist Wiederaufnahmsklage gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO zu erheben, soferne diese Tatsachen und Beweismittel dem Wiederaufnahmskläger im Vorprozess nicht bekannt oder nicht benützbar waren. Auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die dem Kläger im Vorprozess bereits bekannt waren und mit denen er nun einen bisher unterbliebenen Schuldausspruch oder Mitschuldausspruch beziehungsweise eine Änderung des Schuldausspruchs erreichen will, ist dagegen Ergänzungsklage zu erheben.

Normen

ZPO §530 E1

1 Ob 520/90OGH02.05.1990

Veröff: JBl 1991,50

9 Ob 157/99zOGH09.07.1999

Vgl auch; Beisatz: Die Ergänzungsklage hindert nicht die Geltendmachung "weiterer" Verschuldensgründe nach bereits erfolgter Ehescheidung mit selbständiger Klage. Verschuldensgründen, die aber bereits im Scheidungsverfahren - wenn auch ohne Stellung eines Mitverschuldensantrages - in der erkennbaren Absicht, die sittliche Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens in Frage zu stellen, geltend gemacht wurden, ist jedoch die Eignung, eine Ergänzungsklage als "weitere" Verschuldensgründe zu tragen, abzusprechen. Es würde damit nicht nur die Rechtskraftwirkung in unzulässiger Weise ausgehöhlt. (T1)

6 Ob 77/06aOGH27.04.2006

Auch

5 Ob 78/18hOGH12.06.2018

Vgl auch

9 Ob 48/19bOGH22.01.2020

Beisatz: Die Ergänzungsklage steht nicht zu, wenn im Scheidungsverfahren ein Mitverschuldensantrag nach § 60 Abs 3 EheG gestellt wurde. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19900502_OGH0002_0010OB00520_9000000_001

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