OGH 9ObA66/90 (RS0077562)

OGH9ObA66/9025.4.1990

Rechtssatz

Nach dem in § 6 Abs 3 Satz 2 UrlG normierten Ausfallsprinzip ist bei Beurteilung der Frage, welche Leistungen des Arbeitgebers als Urlaubsentgelt anzusehen sind, nicht darauf abzustellen, welches Entgelt der Arbeitnehmer im Urlaubszeitraum oder vor Urlaubsantritt erhält, sondern welches Entgelt er für den Urlaubszeitraum vom Arbeitgeber bezieht. Die Fälligkeit ist daher für die Qualifikation als Urlaubsentgelt nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

Normen

UrlG §6 Abs3

9 ObA 66/90OGH25.04.1990

Veröff: SZ 63/67 = RdW 1990,453

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_009OBA00066_9000000_007

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