OGH 7Ob550/90 (RS0018275)

OGH7Ob550/9025.4.1990

Rechtssatz

Der Gläubiger, der von seinem Recht zum Vertragsrücktritt Gebrauch macht, kann bis zum Ablauf der dem säumigen Schuldner gesetzten Frist zur Nachholung der Leistung damit rechnen, daß dieser seine Verbindlichkeit doch noch erfüllen werde. Er ist daher grundsätzlich erst nach Aufgabe seines Lieferungsanspruches zur Vornahme eines Deckungsgeschäftes verpflichtet.

Normen

ABGB §918 III
HGB §376

7 Ob 550/90OGH25.04.1990

Veröff: SZ 63/65

3 Ob 549/93OGH24.11.1993

Auch

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_0070OB00550_9000000_002

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