Normen
ASVG §175
10 ObS 111/90 | OGH | 24.04.1990 |
Veröff: RZ 1993/49 S 148 = SSV-NF 4/65 |
10 ObS 41/91 | OGH | 12.02.1991 |
nur: Das Schlafen dient grundsätzlich überwiegend persönlichen, unversicherten Bedürfnissen. Das Schlafbedürfnis kann allerdings im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. (T1) Beisatz: Bei Vorliegen eines qualifizierten ursächlichen Zusammenhanges können auch Unfälle geschützt sein, die sich nicht bei Ausübung einer geschützten Tätigkeit ereignen. (Hier: Sturz einer Schülerin während des Schulschikurses während des Schlafes aus einem Stockbett, das nicht gegen die Gefahr des Herabfalles gesichert war.) (T2) Veröff: SZ 64/11 = SSV-NF 5/13 = ZAS 1992/6 S 55 (J Winkler) = RZ 1993/49 S 148 |
10 ObS 316/91 | OGH | 07.04.1992 |
Auch; Beisatz: Daß bei Ausbildungsveranstaltungen und Fortbildungsveranstaltungen eine scharfe Trennung zwischen Dienst und privatwirtschaftlichen Tätigkeiten in der Regel schwierig ist, muß auch bei der Anwendung der Bestimmungen über den Dienstunfall entsprechend berücksichtigt werden. (T3) Veröff: SZ 65/53 = SSV-NF 6/39 |
10 ObS 193/93 | OGH | 23.11.1993 |
Ähnlich; Beis wie T2; Veröff: SZ 66/155 |
10 ObS 281/97i | OGH | 15.10.1997 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Unfallversicherungsschutz eines erwachsenen Studenten verneint, der anläßlich einer Exkursion in der Nacht aus dem geöffneten Fenster seines Hotelzimmers auf die Straße stürzte. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_010OBS00111_9000000_002
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