Normen
ZPO §492
4 Ob 505/90 | OGH | 24.04.1990 |
7 Ob 260/07x | OGH | 12.03.2008 |
Beisatz: Haben daher die Parteien - nachdem Ruhen des Verfahrens vereinbart wurde - auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet, so kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass ein Richter, der an der Berufungsverhandlung, in der der Antrag zurückgezogen wurde, teilnahm, an der Urteilsfassung nicht beteiligt war. Durch den Verzicht auf die Anberaumung einer Berufungsverhandlung im Fall der Fortsetzung des Verfahrens ist so vorzugehen, wie wenn die Parteien einen Antrag auf Abhaltung einer Berufungsverhandlung ursprünglich gar nicht gestellt hätten. Damit wurde auch für den nie auszuschließenden Fall eines Richterwechsels akzeptiert, dass der dann nach der Geschäftsverteilung anders zusammengesetzte Senat entscheidet.(T1) |
Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_0040OB00505_9000000_003
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