OGH 7Ob568/90 (RS0007008)

OGH7Ob568/905.4.1990

Rechtssatz

Erlassung einer vorläufigen Maßnahme, die dahin zielt, jahrelange, wenn auch nur faktisch bestehende Verhältnisse bis zur Entscheidung über den Antrag der Mutter, ihr die Obsorge für das Kind zu übertragen, nicht zu verändern, ist möglich.

Normen

AußStrG §12

7 Ob 568/90OGH05.04.1990
7 Ob 253/01hOGH12.06.2002
5 Ob 163/11yOGH07.10.2011

Vgl auch

3 Ob 155/12hOGH19.09.2012

Auch; Beisatz: Wie 5 Ob 163/11y. (T1)

5 Ob 144/14hOGH04.09.2014

Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall ist allerdings die wesentliche Änderung der faktischen Verhältnisse bereits durch das eigenmächtige Verhalten des Vaters und das deshalb erforderlich gewesene Kontaktaufnahmeverbot eingetreten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19900405_OGH0002_0070OB00568_9000000_001

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