Rechtssatz
Es trifft zu, daß der Elternteil, in dessen Haushalt der Unterhaltsberechtigte lebt, gemäß § 140 Abs 2 ABGB seinen Beitrag zum Unterhalt durch die Betreuungsleistung erbringt. Daher hat er die Kosten, die durch die teilweise Übertragung dieser Betreuung an Dritte auflaufen, regelmäßig dann zu tragen, wenn die Übertragung der Betreuung nur in seinem Interesse gelegen ist; liegen aber dafür berücksichtigungswürdige Gründe in der Person des Kindes vor, dann ist auf einen billigen Ausgleich der anteiligen Geldkosten zwischen den Eltern geboten.
4 Ob 532/90 | OGH | 03.04.1990 |
Veröff: JBl 1991,40 = ÖA 1991,78 |
6 Ob 175/18f | OGH | 24.01.2019 |
Beisatz: Hier: Heranziehung von Pflegekräften für ein behindertes Kind. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19900403_OGH0002_0040OB00532_9000000_002
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