OGH 9ObA48/90 (RS0028026)

OGH9ObA48/9028.2.1990

Rechtssatz

Arbeitsrechtlich ist zwischen der abgeleiteten (unechten) Nettolohnvereinbarung, bei der zunächst der Bruttobetrag ermittelt wird, und der originären (echten) Nettolohnvereinbarung, bei welcher sich die Parteien überhaupt nicht im klaren darüber sind, welcher Bruttobetrag dem Nettolohn zuzuordnen ist, zu unterscheiden.

Lohn — Entgelt — Vereinbarung — Vertrag — Einkommenssteuer — vereinbartes Entgelt — Angestellte — Steuer

 

Normen

ABGB §1152 B
AngG §6
EStG §78

9 ObA 48/90OGH28.02.1990

Veröff: SZ 63/36 = JBl 1990,272 = RdW 1990,386 = Arb 10885 = ZAS 1991/2 S 19 (Zeiler) = ecolex 1990,499

9 ObA 97/94OGH13.07.1994

Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)

8 ObA 314/94OGH23.02.1995

Vgl auch; Beisatz: Bei einer Nettolohnvereinbarung ist charakteristisch, daß der Arbeitgeber Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge aus eigenem zu tragen hat. (T2)

8 ObA 214/96OGH13.06.1996
9 ObA 72/03hOGH17.03.2004

Auch; Beisatz: Originäre Nettolohnvereinbarungen stellen eher die Ausnahme dar. Den Arbeitnehmer trifft die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen einer originären Nettolohnvereinbarung. Im Zweifel ist nur eine abgeleitete Nettolohnvereinbarung anzunehmen, sofern nicht ausdrücklich eine originäre getroffen wurde. (T3)

8 ObA 23/18tOGH24.10.2018

Auch; Beis wie T3

8 ObA 40/19vOGH24.07.2019

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19900228_OGH0002_009OBA00048_9000000_001

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