OGH 15Os154/89 (RS0090984)

OGH15Os154/8927.2.1990

Rechtssatz

Die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens ist schulderhöhend und darum erschwerend. Die Annahme dieses Erschwerungsgrundes neben jenem der einschlägigen Vordelinquenz verstößt auch nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.

Normen

StGB §32 Abs2
StGB §33 Z2

15 Os 154/89OGH27.02.1990
14 Os 92/04OGH10.08.2004

Abweichend; Beisatz: Abgesehen davon, dass die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens nicht als eigener (besonderer) Erschwerungsgrund iSd § 33 Z2 StGB, sondern allenfalls als Strafzumessungsaspekt nach § 32 Abs 2 StGB zu werten wäre, erlangt dieser Umstand bei der Strafbemessung nur dann Bedeutung, wenn das im Zeitpunkt der nunmehr abzuurteilenden Tat anhängig gewesene Strafverfahren mit einem rechtskräftigen Schuldspruch endete. (T1)

11 Os 75/14kOGH28.10.2014

Vgl; Beis ähnlich wie T1

13 Os 7/15aOGH15.04.2015

Auch; Beiw wie T1

13 Os 4/15kOGH10.06.2015

Auch; Beis wie T1

15 Os 14/16xOGH13.04.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19900227_OGH0002_0150OS00154_8900000_002

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