OGH 8Ob515/90 (RS0018979)

OGH8Ob515/9022.2.1990

Rechtssatz

Aus der rein formularmäßigen Erklärung, den wahren Wert einer Sache zu kennen und den Vertrag aus besonderer Vorliebe zu schließen, weshalb auf dessen Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte verzichtet werde, kann nicht ohne weiteres auf die Gültigkeit einer derartigen Verzichtserklärung geschlossen werden.

Normen

ABGB §934

8 Ob 515/90OGH22.02.1990
3 Ob 520/94OGH30.08.1995

Veröff: SZ 68/152

Dokumentnummer

JJR_19900222_OGH0002_0080OB00515_9000000_001

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