OGH 7Ob515/90 (RS0036250)

OGH7Ob515/9022.2.1990

Rechtssatz

§ 73 Abs 2 ZPO zählt jene Fälle, in denen eine Frist durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes unterbrochen wird, keineswegs erschöpfend auf.

Normen

ZPO §73 Abs2 IIa

7 Ob 515/90OGH22.02.1990

Veröff: RZ 1990/73 S 174

5 Ob 249/02gOGH17.12.2002

Veröff: SZ 2002/174

10 Ob 59/08mOGH23.09.2008

Vgl auch; Beisatz: Eine sinngemäße Anwendung des § 73 Abs 2 ZPO ist für alle denkbaren Wiedereinsetzungsfälle geboten. (T1)

1 Ob 9/21mOGH28.01.2021

Auch; Beisatz: Nach Rechtsprechung und Lehre wird aus den im Gesetz ausdrücklich angeordneten Unterbrechungsfällen ein allgemeines Schutzprinzip abgeleitet und eine Unterbrechungswirkung bei allen einer Notfrist unterliegenden Prozesshandlungen bejaht. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19900222_OGH0002_0070OB00515_9000000_001

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