OGH 4Ob36/90 (RS0061263)

OGH4Ob36/9020.2.1990

Rechtssatz

Da für die Beurteilung, ob der Firmenkern oder ein Firmenzusatz zur Täuschung über die Verhältnisse des Geschäftsinhabers oder über Art oder Umfang des Geschäftes geeignet ist, der gleiche Prüfungsmaßstab wie bei § 2 UWG anzulegen ist, kann die Frage, ob der klagende Schutzverband auch berechtigt wäre, einen Verstoß gegen die firmenrechtlichen Vorschriften mit Klage nach § 37 Abs 2 HGB geltend zu machen, offen bleiben. - "Burgenländischer Winzerverband Gesellschaft mbH".

Normen

HGB §18 Abs2
UWG §2 D10

4 Ob 36/90OGH20.02.1990
4 Ob 70/90OGH30.05.1990

nur: Für die Beurteilung, ob der Firmenkern oder ein Firmenzusatz zur Täuschung über die Verhältnisse des Geschäftsinhabers oder über Art oder Umfang des Geschäftes geeignet ist, der gleiche Prüfungsmaßstab wie bei § 2 UWG anzulegen. (T1) Veröff: WBl 1991,30

4 Ob 75/93OGH29.06.1993

Auch

6 Ob 232/99gOGH24.02.2000

nur T1

6 Ob 47/00fOGH09.03.2000

nur T1

6 Ob 10/00iOGH28.06.2000

nur T1; Beisatz: Das Täuschungsverbot gilt nach Lehre und Rechtsprechung nicht nur in Bezug auf Zusätze, sondern auch für den Firmenkern. Es widerstreitet dem Grundgedanken des § 18 Abs 2 HGB, wenn bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über das Unternehmen erweckt werden kann, die für die Art oder den Umfang des Geschäftes oder für die Verhältnisse der Gesellschaft als Geschäftsinhaberin von Einfluss sind. Gleichgültig ist es, ob Irreführungen tatsächlich vorkommen oder beabsichtigt sind. (T2)

6 Ob 67/01yOGH16.05.2001

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Prüfungsmaßstab ist die Gefahr der Irreführung eines nicht unbeträchtlichen Teiles der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise. (T3)

6 Ob 271/00xOGH21.06.2001

Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich T2 nur: Es widerstreitet dem Grundgedanken des § 18 Abs 2 HGB, wenn bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über das Unternehmen erweckt werden kann, die für die Art oder den Umfang des Geschäftes oder für die Verhältnisse der Gesellschaft als Geschäftsinhaberin von Einfluss sind. Gleichgültig ist es, ob Irreführungen tatsächlich vorkommen oder beabsichtigt sind. (T4) Beis ähnlich T3

6 Ob 41/06gOGH29.06.2006

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Das Täuschungsverbot gilt nach Lehre und Rechtsprechung nicht nur in Bezug auf Zusätze, sondern auch für den Firmenkern. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19900220_OGH0002_0040OB00036_9000000_001

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