OGH 9ObA26/90 (RS0052578)

OGH9ObA26/9014.2.1990

Rechtssatz

Trotz des systembedingten Leistungsumwegs ist das Urlaubsentgelt ein vom Arbeitgeber entrichteter Teil des Arbeitsentgeltes, bei dem es sich nur formell - aus organisatorischen Gründen - um Leistungen der Urlaubskasse, tatsächlich aber um Entgeltzahlungen des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeit handelt.

Normen

BUAG §21

9 ObA 26/90OGH14.02.1990

Veröff: SZ 63/17 = WBl 1990,240 = Arb 10853 = ecolex 1990,500

8 Ob 20/93OGH17.03.1994
8 Ob 12/94OGH06.05.1994
1 Ob 212/97aOGH25.11.1997

Auch; nur: Die Zuschläge nach § 21 BUAG sind Teil des dem Arbeitnehmer geschuldeten Entgelts. (T1) Veröff: SZ 70/245

8 ObA 28/01bOGH25.10.2001
7 Ob 15/02kOGH11.02.2002

Beisatz: Diese materielle Betrachtung (nach der Quelle der Geldleistung) ist aber nur für die Auslegung des Entgeltbegriffes im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entscheidend. Für die isolierte Beurteilung des Charakters der Zuschlagsleistung des Arbeitgebers kommt es auf die formelle Konzeption des BUAG an (so schon 9 ObA 26/90). (T2); Veröff: SZ 2002/19

10 ObS 98/16hOGH20.12.2016

Beisatz: Hier: Zur Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19900214_OGH0002_009OBA00026_9000000_003

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