Normen
ASGG §50 Abs1 Z5
BUAG §21
BUAG §22
BUAG §25 Abs2
9 ObA 26/90 | OGH | 14.02.1990 |
Veröff: SZ 63/17 = WBl 1990,240 = Arb 10853 = RdW 1990,384 = ecolex 1990,500 |
9 ObA 138/92 | OGH | 02.09.1992 |
Vgl |
9 ObA 181/99d | OGH | 01.12.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Dem Arbeitnehmer kann unabhängig von der Wissenserklärung des Arbeitgebers der BUAK gegenüber seine Ansprüche mit dem von ihm zu erbringenden Beweis, die zunächst vom Arbeitgeber erstattete Meldung sei unrichtig erfolgt, geltend machen. Eine Mitwirkung des Arbeitgebers kann für das Ermittlungsverfahren der BUAK nach dem Verwaltungsverfahren (§§ 25 ff BUAG iVm § 49 Abs 5 AVG) und für das gerichtliche Beweisverfahren gemäß § 333 ZPO erzwungen werden. (T1) |
8 ObA 28/01b | OGH | 25.10.2001 |
7 Ob 15/02k | OGH | 11.02.2002 |
Ähnlich: nur: Eine Klage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Entrichtung der gebührenden Zuschläge an die BUAK ist hingegen nicht zulässig. (T2) Beisatz: Umgekehrt kann auch die BUAK nicht Direktzahlung der Zuschläge vom Arbeitnehmer begehren, dessen Leistungsanspruch ihr gegenüber aber unabhängig davon besteht, ob der Dienstgeber seinen Zahlungspflichten nachgekommen ist oder nicht. (T3); Veröff: SZ 2002/19 |
Dokumentnummer
JJR_19900214_OGH0002_009OBA00026_9000000_001
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