OGH 5Ob3/90 (RS0020913)

OGH5Ob3/906.2.1990

Rechtssatz

Als Maßstab, an dem der im maßgeblichen Zeitpunkt festgestellte Zustand der Wohnung für die Beurteilung der Brauchbarkeit derselben zu messen ist, dürfen nicht die nach heutigen Vorstellungen und Verhältnissen an eine brauchbare Wohnung zu stellenden Ansprüche dienen, sondern die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Vermietung. Nur so kann der für die Auslegung des § 1096 ABGB, nach dem der Vermieter das Bestandstück im brauchbaren Zustand zu übergeben hat, maßgebenden Ortsüblichkeit und Verkehrssitte gebührend Rechnung getragen werden.

Normen

ABGB §1096 A1
MRG §16 Abs2

5 Ob 3/90OGH06.02.1990

Veröff: ImmZ 1990,140

5 Ob 401/97zOGH16.09.1997

Vgl auch

7 Ob 155/05bOGH31.08.2005

Dokumentnummer

JJR_19900206_OGH0002_0050OB00003_9000000_001

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